Satzung

Im folgenden Text werden für die Bezeichnung von Personen ausschließlich männliche Formen verwendet. Alle männlichen Formen sind als stellvertretende Bezeichnung für alle Geschlechtsidentitäten gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Stolpersteine Rastede“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Name durch „ e.V.“ ergänzt.
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden.
  3. Der Vereinssitz ist in Rastede.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist
    • die Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer; sowie ferner die Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, oder für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
    • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens,
    • die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Förderung des Andenkens an die Opfer des Nationalsozialismus,
    • die Aufklärung über den Ursprung des Nationalsozialismus und des Faschismus und ihrer Strukturen,
    • die Förderung einer Auseinandersetzung mit Feindbildern, Rassismus, Fremden- und Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus und Formen des politischen Extremismus sowie die Förderung einer demokratischen Grundhaltung.
  3. Seine Aufgaben und Ziele sind demgemäß insbesondere:
    1. die Verlegung und Erhaltung von „Stolpersteinen“ und „Stolperschwellen“ des Kölner Künstlers Gunter Demnig im öffentlichen Raum,
    2. die Einrichtung und Erhaltung anderer Mahnmale für NS-Opfer oder Opfergruppen (wie z.B. Gedenktafeln),
    3. die Erforschung des Schicksals von Opfern des Nationalsozialismus,
    4. die Zusammenarbeit mit Opfern und Opfergruppen,
    5. das Eintreten für Recht und Gesetz und für die demokratischen Grundprinzipien sowie das Werben für politische Teilhabe,
    6. die Durchführung von Veranstaltungen der historisch-politischen Bildungsarbeit, wie z.B. Gedenkveranstaltungen, Vorträgen, Zeitzeugengesprächen, Ausstellungen, Workshops u.a.,
    7. die Förderung von Kunstprojekten, wie z.B. des Projekts „Stolpersteine“ des Künstlers Gunter Demnig u.a.,
    8. die Durchführung von Kunstveranstaltungen, wie z.B. Ausstellungen und Workshops,
    9. die Entwicklung und Verbreitung von Bildungsangeboten, wie z.B. Materialien, Handlungsempfehlungen, Publikationen,
    10. die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung,
    11. die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
    12. die Zusammenarbeit mit Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland, die dieselbe Zielrichtung haben.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften werden. Mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können auch minderjährige natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Mitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Annahme entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme oder Ablehnung schriftlich bestätigt. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Gründe für die etwaige Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit,
    2. freiwilligen Austritt aus dem Verein,
    3. Ausschluss aus dem Verein,
    4. Streichung von der Mitgliederliste.
  4. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum jeweiligen Jahresende wirksam.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Vereins in grober Weise verstößt oder in anderer erheblicher Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet.
  6. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zum Ausschluss zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat dann die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten ab Zugang dieses Antrags einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschlussbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
  7. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
  8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins. Sie haben das aktive Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung.
  2. Mitglieder, die juristische Personen sind, haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Der Vertreter hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt der Vertreter nur dann, wenn er persönlich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Satzungszweck zu fördern und pünktlich den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
    3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    4. Beschlussfassung über die Grundsätze der Haushaltsführung,
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    6. Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitglieder werden vom Vorstand jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform mit einer vorläufigen Tagesordnung sowie mit den entsprechenden Anlagen zur Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit der Aufgabe der Einberufung zur Post bzw. per E-Mail mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene postalische Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls in Form einer Online-Versammlung per Internet abgehalten werden. Hierzu wird der Vorstand einen digitalen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung die Zugangsdaten zukommen lassen.
  5. Der Vorstand kann in Textform jederzeit die Mitglieder mit einer vorläufigen Tagesordnung sowie mit den entsprechenden Anlagen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zehn Tagen. Die Einberufungsfrist beginnt mit der Aufgabe der Einberufung zur Post bzw. mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene postalische Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  6. Anträge zur vorläufigen Tagesordnung
    1. Anträge zur vorläufigen Tagesordnung für die Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern bis spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform gestellt werden.
    2. Anträge zu Satzungsänderungen sind zusammen mit der Einladung als vergleichende Übersicht (Synopse) zu versenden.
    3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt wurden.
      Die fristgerecht eingebrachten Anträge sind den Mitgliedern umgehend zur Kenntnis zu bringen. Verspätete Anträge bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Zur Annahme von verspäteten Anträgen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgemäß einberufen wurde.
  7. Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgelegt. Die Versammlungsleitung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfachem Handzeichen. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann beantragen, dass die Abstimmung schriftlich zu erfolgen hat. Abstimmungen können auch in Textform vorgenommen werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die fristgemäß an den Verein zurückgesendet werden.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  9. Die Wahl der Mitglieder im Vorstand wird von einem Mitglied wahrgenommen, welches nicht Mitglied im Vorstand ist. Für jedes Amt im Vorstand ist eine einzelne Wahl durchzuführen.
  10. Zur Änderung der Satzung sowie des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  12. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.
  13. Von der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit den Stimmenverhältnissen wiedergibt und von der Versammlungsleitung sowie Protokollführung zu unterzeichnen ist.
    Das Ergebnisprotokoll soll mindestens folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • die Personen (mit Vor- und Nachnamen) der Versammlungsleitung und Protokollführung,
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder; jedes Mitglied hat sich mit Vor- und Nachnamen sowie Unterschrift auf einer Liste einzutragen und die Liste ist Bestandteil des Protokolls,
    • die beschlossene Tagesordnung,
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse mit Ja /Nein /Enthaltung und die Art der Abstimmung.
    • Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung bzw. die vergleichende Übersicht (Synopse) anzugeben bzw. als Anlage anzufügen.

§ 7 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
  3. Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegen die tatsächliche Geschäftsführung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im geschäftsführenden Vorstand in einer Person ist unzulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu fünf Beisitzer wählen. Diese bilden mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand.
  6. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandsmitglieds ist möglich.
  7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Eine vorzeitige Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
  8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem geschäftsführenden Vorstand können die verbleibenden Mitglieder des Gesamtvorstands für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.
  9. Scheiden Beisitzer aus, können diese auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahlen neu besetzt werden. Sie werden für die Dauer der verbleibenden Amtszeit gewählt.
  10. Vorstandssitzungen finden mindestens jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden in Textform oder telefonisch grundsätzlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Tagen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  11. Eine Vorstandssitzung kann ebenso in Form einer Online-Veranstaltung per Internet durchgeführt werden. Hierzu wird ein digitaler Online-Konferenzraum bereitgestellt. Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes werden die Zugangsdaten zur Verfügung gestellt.
  12. Abstimmungen können ebenfalls in Textform vorgenommen werden.
  13. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung.
  14. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von Sitzungsleiter und Protokollant zu unterschreiben.
  15. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mittel des Vereins und ihre Verwendung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Geld- und Sachspenden,
    3. öffentliche Zuwendungen,
    4. Zuwendungen anderer Art.
  2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätze.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  6. Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  7. Ein Anspruch auf Rückgewährung gezahlter Beiträge, Spenden und sonstiger Einlagen besteht nicht.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres oder nach der Aufnahme zu entrichten.
  3. Der Vorstand entscheidet in besonderen Fällen über die Erlassung von Beiträgen.
  4. Die Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
    In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 80 Prozent der anwesenden Mitglieder.
  2. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 80 Prozent ihrer anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche im Sinne des in § 2 festgelegten Zwecks tätig ist, wie zum Beispiel die Stiftung „STIFTUNG – SPUREN – Gunter Demnig“ oder der Verein „Gegen Vergessen – Für Demokratie e.V.“ Über den Empfänger entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Errichtet am 25.06.2025 in Rastede.